Die nachfolgend Abschrift der Stiftungsurkunde der "Ernst Friedrich und Sabine Elisabeth Arnoldi Familienstiftung"

soll Ihnen einen Einblick geben, was im Jahre 1872 mit der Stadt Gotha und seinen Stadtvätern vereinbart wurde. Inwieweit die Stadt Gotha rechtliche Verpflichtungen hat, darüber können sich nur die Juristen streiten.

Für unseren Verein steht auf alle Fälle fest, dass sich hieraus für die Stadt Gotha und den Stadtrat eine bedeutende moralische Verpflichtung  ergibt.

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Abschrift

  Vertrag

 In Ausführung einer von den Gliedern der Familie Arnoldi unter dem Namen:

 „Ernst Friedrich und Sabine Elisabeth Arnoldi Familienstiftung“

 gegründeten Stiftung welche den Zweck hat, die Erhaltung des Arnoldi’s Thurmes bis auf die spätesten Geschlechter möglich zu machen, und die Grabstätten von Carl Friedrich Gottschling, Sophie Friedericke Gottschling geb. Arnoldi und Ernst Wilhelm Arnoldi, stets in gutem Zustand zu erhalten, ist zwischen den nachgenannten Personen und zwar:

 1.     Herrn Bankbuchhalter Ernst August Arnoldi zu Gotha,

2.     Frau Elisabeth Caroline Wilhelmine verw. Drescher geb. Arnoldi zu Gotha,

3.     Herrn Fabriktheilhaber Johannes Arnoldi in Elgersburg,

4.     Kaufmann Karl Friedrich Dorotheus Arnoldi zu Gotha

5.     Herrn Amtsassessor Karl Friedrich Anton Alfred Bretschneider zu Ohrdruf

6.     Herrn Apotheker Carl Friedrich Moritz Ernst Bretschneider in Teuschenthal b/Halle a/S.

7.     Herrn Fabriktheilhaber Karl August Arnoldi zu Elgersburg

8.     Herrn Domänenrath Arnold Robert Arnoldi zu Sundhausen

9.     Herrn Superintendant August Friedrich Arnold Härter zu Hörner

10.Herrn Kaufmann Friedrich Ludwig Heinrich Härter zu Leipzig,

11.Frau Sophie Friedericke Mathilde Caroline Albrecht geb. Härter zu Leipzig 

von einem Theile an dem Stadtrathe zu Gotha in Vertretung der dasigen Stadtgemeinde am anderem Theile  nach erfolgter Zustimmung der Stadtverordneten nachstehender Vertrag abgeschlossen worden: 

§ 1 

Die vorstehend unter 1 bis mit 11 genannten Glieder der Familie Arnoldi treten den ihnen eigenthümlich zugehöringen Arnoldi’s Thurm nebst dem demselben zunächst gelegenen Theil des Arnoldi’s Berggartens mit einem Flächengehalte von 4 Acker 51,0 …  = 99,07 Ar wie solches aus der nachstehenden Grundstücksbeschreibung und Situationszeichnung zu entnehmen ist, an die hiesige Stadtgemeinde schenkungsweise und zwar hypothekenfrei ab. 

§ 2 

Das gesamte, dermalen in dem Arnoldi’s Thurm befindliche Mobiliar wird ebenfalls schenkungsweise an die Stadtgemeinde abgetreten. 

§ 3 

Im beiderseitigen Einvernehmen ist der Werth der Objecte  der Schenkung auf 1000 Thaler festgesetzt worden. 

§ 4 

Ferner wird die Summe von 1500 Taler in Buchstaben Eintausendfünfhundert Thaler als ein eisernes unkündbares Capital seitens der vorgenannten Glieder der Familie Arnoldi der hiesigen Stadtgemeinde mit überwiesen und am  ……..  an die Stadtcasse eingezahlt. 

§ 5 

Dagegen übernimmt die Stadtgemeinde Gotha unter Acception der Schenkung und des Capitales die Verpflichtung:

a.  das den Gegenstand des vorliegenden Vertrages bildende Areal nebst Thurm sowie das Mobiliar niemals freiwillig zu veräußern, sei dass nun im Wege des Verkaufs, des Tausches oder einer Schenkung.

b.  das Stiftungscapital von 1500 Taler alljährlich mit 4 von Hundert in halbjährlichen Raten zum 2. januar und 1. Juli eines jeden Jahres zu verzinsen.

 § 6 

Beide Theile sind ferner dahin übereingekommen, daß

a.  die Erhaltung des Thurmes nebst den zu demselben gehörigen Anlagen und Inventurstücken sowie die Eingangs bezeichneten drei Grabstätten ohne Zuschuß von Seiten der Stadt Gotha ebenso wie die Entwicklung der jeweiligen öffentlichen Abgaben  und Lasten aus den Zinsen von dem Stiftungscapital ($ 4) und aus etwaigen Abwürfen vom Stiftungsgute zu erfolgen hat.

b.  mit der Verwaltung der Stiftung, mit der Einnahme der von der Pacht zu zahlenden 4% Rente und mit der Instandhaltung der ganzen Anlagen und Grabstätten ein von der Familie Arnoldi aus den Nachkommen Ernst Friedrich Arnoldi’s zu erwählender und dem Stadtrathe nahmhaft zu machende Bevollmächtigter beauftragt wird.

c.  Dieser Bevollmächtigte dem Stadtrathe alljährlich über seine Verwaltung Rechnung legt, auch wegen Verwendung der Stiftungsintra den sowohl wie wegen der Unterhaltung der Anlagen vorher den Stadtrathe Mittheilung macht und dessen Genehmigung zu den Vorschlägen einholt, es sei dem, daß plötzlich erfolgte Beschädigungen, eine schleunige Herstellung nöthig machen.

d.  die Verwaltung der Stiftung , sobald nach dem Ableben des Stiftungsverwalters drei Jahre hindurch ein Nachfolger desselben nicht ernannt sein sollte, dem Stadtrathe unter der Verpflichtung zufällt, daß von ihm für die Erhaltung des Thurmes nebst Anlagen sowie für die Instandhaltung der auf Friedhof II befindlichen Grabstätten von Carl Friedrich Gottschling nebst Gemahlin Sophie Friedericke geb. Arnoldi und Ernst Wilhelm Arnoldi dauernt gesorgt wird.

e.  der Stadtrath befugt ist,diezur Erhaltung der Stiftugsobjekte und der unter d. bemerkten Grabstätten von ihm für erforderlich zu achteten Arbeiten ohne Honourrenz der Familie Arnoldi und unter Anrechnung auf die aus der Stadtcasse zu zahlende Rente vornehmen zu lassen, sobald der betr. Stiftungsverwalter die Erhebung der letzteren bis 6 Monate nach dem Verfalltermin unterlassen haben sollte. Sollte letzteres drei aufeinanderfolgender  Jahre hindurch geschehen sein, so fällt dem Stadtrathe die selbstständige Verwaltung der Stiftung zu ohne  ….. 

§ 7 

Wenn bei der Verwaltung der Stiftung sich lassen, Überschüsse ergeben, so sollen dieselben zunächst bis zur Summe von 200 Thaler angesammelt werden u. sofern am Thurme, den Denkmälern oder Gartenanlagen kostspielige Reparaturen nicht nahe bevorstehen, so soll die eine Hälfte zur Vermehrung des Stiftungscapitals selbst, die andere Hälfte aber zur Vermehrung des Capitals der Arnoldi Stiftung für die hiesige Knabenburgerschule verwendet werden. Ob u. inwieweit, auch unter welchen Bedingungen die erstere Hälfte sowie auch sonst der Stiftung zu fallende Capitale Vermächtniss oder Schenkungen von der Stadt gleichfalls als eisernes Capital übernommen werden sollen, bleibt eintretenden Falles der freien Vereinbarung vorbehalten. 

§ 8 

Der Zutritt zu Arnoldis Thurm u. den zu denselben zugehörigen Anlagen ist dem Publicum geöffnet. Ueber die jeweiligen Bedingungen, unter welchen solches geschehen hat, bleibt Vereinbarung zwischen dem Stadtrathe und dem Stiftungsverwalter vorbehalten. 

§ 9 

Die Hörten des gegenwärtigen Vertrags tragen die Eingangs genannten Glieder der Familie Arnoldi. Vorliegender Vertrag ist in 3 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt u. von beiden Theilen unter Verzicht auf alle demselben entgegen zusetzenden Einwendungen, insbesonderen auf die Einrede, daß ein allgemeiner Verzicht ungültig sei, unterschriftlich vollzogen werden. 

Gotha, den 17. Dezember 1873

Die Gründer der Ernst Friedrich u.Sabine Elisabeth Arnoldi’ schen Familienstiftung   ( … )   

Stadtrath          ……..         

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